Jetzt Förderungen fürs Online Marketing nutzen!

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20 Feb 2021 / geschrieben von  /

Jetzt mit der Überbrückungshilfe 3 Förderungen fürs Online Marketing und Digitalisierung nutzen!

Überbrückungshilfe III für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler - Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021

Unternehmen, die Corona- bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30% haben – können sich die Investition in Digitalisierung, wie z.B. den Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, mit bis zu 90% und einer maximalen Förderhöhe von 20.000,- € fördern lassen.

Auch gefördert werden Marketing und Werbungskosten, bis zu 90% der Ausgaben eines Vergleichsmonats im Jahre 2019.

 

Auszug Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich). Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

15. Marketing- und Werbekosten

Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

 

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

 

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater m,w,d etc.) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html