EuGH Urteil zu Cookies

EuGH Urteil zu Cookies

EuGH Urteil zu Cookies

03 Okt 2019 / geschrieben von  /

 

Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der europäische Gerichtshof eine Pflicht zur Einholung wirksamer Einwilligungen für alle Cookie-basierten Personendatenverarbeitungen aufgestellt, die nicht zum Betrieb einer Website oder zur Bereitstellung von deren Grundfunktionen zwingend notwendig sind.

Somit ist der Einsatz von Cookies zu Werbe-, Tracking- und Webanalysezwecken ist nach Auffassung des EuGH nur mit einer vorherigen Einwilligung des Seitenbesuchers zulässig!

Damit die Einwilligung wirksam ist, müssen Einwilligungen nach der DSGVO

  • selbstbestimmt und informiert abgegeben werden
  • unmissverständlich erteilt werden
  • freiwillig erteilt werden und ohne unzulässige Kopplung auskommen
  • jederzeit widerruflich sein
  • nachweisbar protokolliert werden

Beim erstmaligen Aufruf einer Website dürfen keinerlei Cookies voraktiviert sein und im Hintergrund laufen, die ohne Einwilligung Daten an Drittanbieter weiter geben. Alle eingesetzten Cookie-Skripte von Drittanbietern, müssen solange blockiert werden, bis der Betroffene über das Banner oder Tool in deren Einsatz eingewilligt hat. Werden nur für einzelne Cookies Einwilligungen erteilt, muss der Einsatz der anderen unterbunden werden. Erst, wenn der Nutzer seine Einwilligung durch die Auswahl von Cookies erteilt hat, dürfen die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen aktiviert werden.

Unseren Kunden stellen wir zur datenschutzkonformen Umsetzung hierfür Lösungen bereit.